top of page
  • Facebook
  • Twitter
  • Instagram

Whistleblower

Reach out for a better world!

Historischer Hintergrund des LKSG

 

 

Die traditionelle Definition der Menschenrechte besagt, dass sie als Rechte gegenüber dem Staat gelten. Personen haben das Recht darauf, dass der Staat ihre Menschenrechte respektiert und gewährleistet. Privatpersonen oder Unternehmen sind jedoch nicht verpflichtet, sich an die Menschenrechtsstandards zu halten.

 

Trotzdem haben Unternehmen tatsächlich einen großen Einfluss auf den Genuss von Menschenrechten. Viele Unternehmen sind starke "global players", deren Einfluss über den einiger Staaten hinausgeht. Durch Investitionsentscheidungen, Arbeitsbedingungen und politische Beeinflussung bestimmen sie das Leben vieler Menschen erheblich. Bereits in den 1970er Jahren begann eine Diskussion darüber, wie die Auswirkungen des unternehmerischen Handelns auf Menschenrechte und Umwelt reguliert werden sollen.

 

Es gab zwei gegensätzliche Meinungen: Die einen befürworteten verbindliche gesetzliche Regelungen für die menschenrechtliche Verantwortung von Unternehmen; andere setzten auf Selbstregulierung der Wirtschaft. Eine UN-Arbeitsgruppe entwickelte einen Entwurf für bindende Vorschriften zur Regulierung der Auswirkungen von Unternehmensaktivitäten auf die Menschenrechte. Dieser fand jedoch keine Unterstützung durch große Industrienationen.

 

Dennoch blieb das Thema weiterhin relevant. Der damalige UN-Generalsekretär Kofi Annan ernannte einen Beauftragten namens John Ruggie, um sich mit den Auswirkungen wirtschaftlichen Handelns auf Menschenrechte zu befassen und eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Auf der Grundlage seiner Erkenntnisse entwickelte Ruggie das Rahmenwerk "Schützen, Achten, Zugang zu Abhilfe".

 

Ruggies Arbeit fand positive Resonanz bei den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und sein Mandat wurde verlängert. Er konsultierte ausgiebig Vertreter der Zivilgesellschaft und Wirtschaft und daraus entstanden schließlich die UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Diese wurden international als anerkannter Referenzrahmen für die Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeit auf Menschenrechte angesehen.

 

Die UN Leitprinzipien bestehen aus drei Säulen, von denen jede eine Reihe von Prinzipien umfasst.

 

Die erste Säule besagt, dass Unternehmen Menschenrechte respektieren sollten. Sie müssen die Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Menschenrechte prüfen und bei Entscheidungen berücksichtigen. Allerdings sind sie nicht rechtlich an diese gebunden oder haftbar, wenn es Verstöße gibt.

 

In der zweiten Säule geht es um die Pflicht von Unternehmen, Menschenrechte zu achten. Unternehmen sollen danach Menschenrechte respektieren. Sie sollen die Auswirkungen ihre Aktivitäten auf die Menschenrechte prüfen und diese Auswirkungen bei allen ihren Entscheidungen berücksichtigen

 

Die dritte Säule befasst sich mit dem Zugang zu Abhilfe. Die UN Leitprinzipien wurden sowohl von Staaten als auch von Vertretern der Wirtschaft positiv aufgenommen. Jedoch setzten Unternehmen sie nur zögerlich um und konkrete Ergebnisse blieben weitgehend aus.

 

Dies führte zur erneuten Diskussion über verbindliche Regeln, auch in Deutschland. Die Große Koalition vereinbarte 2014 im Koalitionsvertrag, die Umsetzung der UN Leitprinzipien durch deutsche Unternehmen zu evaluieren. Basierend darauf sollte entschieden werden, ob eine verbindliche gesetzliche Regelung erforderlich ist. Zunächst wurde der Nationale Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) eingeführt. Dieser forderte Unternehmen hauptsächlich auf, die UN Leitprinzipien umzusetzen. Dazu gehörte unter anderem eine Risikoanalyse und eine Erklärung zur Erfüllung ihrer menschenrechtlichen Verpflichtungen. Die Evaluierung ergab jedoch, dass nur wenige Unternehmen den Anforderungen des NAP gerecht wurden. Daher begann die Regierung gemäß dem Koalitionsvertrag mit der Vorbereitung eines Gesetzes zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt - das sogenannte "Lieferkettengesetz".

 

Die genaue Ausgestaltung dieses Lieferkettengesetzes war äußerst kontrovers - sowohl in politischen Debatten als auch innerhalb der Koalition selbst. Eine zentrale Frage war dabei, ob Unternehmen zivilrechtlich für Menschenrechtsverletzungen haftbar gemacht werden sollten oder nicht. Es gab auch Meinungsverschiedenheiten über den Geltungsbereich der Unternehmensverantwortung: Ob sie sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken sollte oder nur auf ihren eigenen Geschäftsbereich bzw unmittelbare Zulieferer beschränkt sein sollte? Darüber hinaus war strittig, ob das Gesetz durch Strafvorschriften durchgesetzt werden sollte.

 

Wirtschaftsverbände warnten davor, dass umfangreiche Verpflichtungen Unternehmen übermäßig belasten und sie im Wettbewerb mit ausländischen Konkurrenten benachteiligen könnten. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften und Kirchen befürchteten hingegen, dass das Gesetz wirkungslos bleiben könnte. Nach verschiedenen Entwürfen verabschiedete der Bundestag schließlich im Juni 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Der Bundesrat stimmte dem Gesetz ebenfalls zu".

 

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz (LkSG) hat zum Ziel, dass Unternehmen sicherstellen müssen, dass es in ihrer Lieferkette keine Verletzungen von Menschenrechten gibt. Gleichzeitig sind sie auch verpflichtet, bestimmte Umweltstandards einzuhalten.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass das Gesetz nur auf Unternehmen Anwendung findet, die bestimmte Kriterien erfüllen. Ab Januar 2023 betrifft das LkSG vorerst nur Unternehmen mit regelmäßig 3000 oder mehr Mitarbeitern. Ab dem 01.01.2024 wird der Anwendungsbereich dann auf alle Unternehmen ausgeweitet, die mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen.

 

 

 

Das Gesetz gilt für deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden jedoch nur die Beschäftigten in Deutschland berücksichtigt und Mitarbeiter innerhalb eines Konzerns zusammengezählt. Wenn beispielsweise ein Unternehmen selbst 2500 Mitarbeiter hat und zusätzlich zwei Tochtergesellschaften jeweils 500 Beschäftigte haben, fällt es unter den Geltungsbereich des Gesetzes.

 

Die betroffenen Unternehmen haben durch das Gesetz Sorgfaltspflichten auferlegt bekommen. Es ist jedoch anzunehmen, dass diese Pflichten an ihre Zulieferer weitergegeben werden ("trickle-down-Effekt") – sei es über vertragliche Vereinbarungen oder Verhaltenskodizes.Daher wird das Gesetz mittelbar viele weitere Unternehmen beeinflussen.

 

Das LkSG legt den betroffenen Unternehmen Pflichten

in zwei Kategorien auf:

 

Menschenrechte

 

Umwelt

 

Die Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um Verstöße gegen bestimmte Menschenrechte und Umweltstandards zu verhindern. Die genannten Rechte werden im § 2 des Gesetzes explizit aufgeführt. Zusätzlich wird in einem Anhang auf eine Reihe internationaler Verträge und Übereinkommen verwiesen. Dabei überschneiden sich die beiden Bereiche teilweise, da die im § 2 genannten Rechte aus den im Anhang genannten Verträgen und Übereinkommen stammen. Allerdings garantieren diese Verträge zusätzliche Rechte über diejenigen hinaus, die explizit im § 2 erwähnt sind.

 

Das LkSG nennt in § 2 Absatz 2 spezifische geschützte Menschenrechtsaspekte und bezieht sich zudem auf internationale Verträge, welche wiederum im Anhang des Gesetzes benannt werden. Zu diesen gehören unter anderem:

 

Die ILO-Kernarbeitsnormen sind größtenteils Teil der vom Internationalen Arbeitsamt (ILO) abgeschlossenen Vereinbarungen zum Schutz von Arbeitnehmer*innen weltweit.

 

Es ist wichtig anzumerken, dass das Setzen von Standards für Arbeitsbedingungen durch einen längeren Konsultationsprozess erfolgt: Die ILO erarbeitet Texte für Übereinkommen, die von den Staaten unterschrieben und ratifiziert werden können. Dadurch entstehen rechtlich bindende Verpflichtungen für diese Länder, welche Maßnahmen ergreifen müssen, um die Übereinkommen umzusetzen.

 

Zusätzlich nennt das Gesetz noch weitere UN-Verträge wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Diese beinhalten verschiedene Freiheitsrechte sowie sozialrechtliche Aspekte.

 

Das Lieferkettensorgfaltsgesetz verbietet außerdem Kinderarbeit in Form der Beschäftigung unter dem Mindestalter sowie schlimmste Formen der Kinderarbeit wie Zwangsarbeit oder Prostitution bei Personen unter 18 Jahren. Auch das Verbot von Zwangsarbeit wird durch das Gesetz geschützt – hierbei handelt es sich um jeglichen erzwungenen Arbeitseinsatz ohne freie Entscheidungsbefugnis.

 

Es ist zu beachten, dass bestimmte Arbeits- oder Dienstleistungen ausdrücklich vom Verbot der Zwangsarbeit ausgenommen sind, solange sie mit ILO-Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- und Pflichtarbeiten vereinbar sind.

 

Ebenfalls verboten ist Sklaverei und sklavereiähnliche Praktiken im Rahmen des Lieferkettensorgfaltsgesetzes.

 

 

Das Verbot von Sklaverei und ähnlichen Praktiken bezieht sich auf jegliche Form der Ausbeutung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, sei es durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigungen.

 

Die Gewerkschaftsfreiheit umfasst das Recht der Arbeitnehmer, sich frei zu Gewerkschaften zusammenzuschließen, sowie das Recht auf Mitgliedschaft in einer solchen. Das LkSG stellt klar, dass die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen genutzt werden dürfen. Die freie Betätigung der Gewerkschaften wird ebenfalls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Beschäftigungsortes geschützt. Dies schließt unter anderem das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen ein.

 

Das Verbot von Diskriminierung in Beschäftigungsverhältnissen schützt Arbeitnehmer vor Benachteiligungen aufgrund ihrer nationalen Herkunft, ethnischen Abstammung, sozialen Herkunft, Gesundheitsstatus', Behinderung, sexuellen Orientierung, Alters-, Geschlechts-, politischen Meinungs-, Weltanschauungs- oder Religionszugehörigkeit - sofern diese nicht mit den Anforderungen an die Beschäftigung begründet sind. Insbesondere soll damit auch ungleiche Bezahlung für gleichwertige Arbeit erfasst werden.

 

Im Bereich des Umweltschutzes geht das Gesetz ähnlich wie bei den Menschenrechten vor. Allerdings sind die genannten Umweltrechte deutlich weniger umfangreich. Es handelt sich insbesondere um bestimmte Formen der Abfallentsorgung und Übereinkommen zur Verwendung von Quecksilber.

Kontakt

Taurus Anwaltskanzlei

Mainzer Landstraße 351-353
60326 Frankfurt am Main

Telefon    +49 (0)69  6540  3353

Telefax    +49 (0)69  2475  7877

Mobil     +49 (0)160  9254  7687

 

info@tauruskanzlei.com

www.tauruskanzlei.com

Kontaktieren Sie uns via E-Mail

Danke für die Nachricht!

JETZT ANMELDEN

Danke für die Nachricht!

bottom of page